Arzneimittelabgabe kann gewerbliche Infizierung verursachen
Innovative Modelle sollen helfen, die medizinische Versorgung zu verbessern. So werden durch Verträge zur integrierten Versorgung verschiedene medizinische Leistungen vernetzt und eine fachübergreifende Versorgung ermöglicht. Hat ein Arzt oder eine ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einer Krankenkasse einen Vertrag über integrierte Versorgungsleistungen abgeschlossen, zahlt die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten gesondert ausgehandelte Fallpauschalen. Mit den Pauschalen wird die medizinische Betreuung und die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abgedeckt. Somit werden die Pauschalen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten gezahlt.
Heilbehandlungsleistung vs. gewerbliche Tätigkeit
Werden im Rahmen der integrierten Versorgung Hilfsmittel oder Medikamente abgegeben, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre, erbringt der Arzt eine einheitliche, heilberufliche Leistung. So sind z. B. beim Einsatz von künstlichen Hüftgelenken oder Augenlinsen sowie bei Verbrauchsmaterialien die Hilfsmittel so eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass ihre Abgabe nicht selbständig betrachtet werden kann. Die Abgabe der Arznei- und Hilfsmittel ist dann nur ein unselbständiger Teil der Heilbehandlung und somit keine gewerbliche Tätigkeit. Anders sieht es aus, wenn im Rahmen der integrierten Versorgung an Hämatophiliepatienten Präparate zur Heimselbstbehandlung abgegeben werden. Dann ist die Medikamentenabgabe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit.
Abfärbung bei Berufsausübungsgemeinschaften
Bei einer BAG kann es durch eine solche Medikamentenabgabe im Rahmen der integrierten Versorgung zur gewerblichen Infizierung der gesamten Praxiseinkünfte kommen. Nur wenn die gewerblichen Einnahmen einen äußerst geringfügigen Anteil von nicht mehr als 3 % der Umsatzerlöse der BAG (verhältnismäßige Bagatellgrenze) ausmachen und zusätzlich insgesamt einen Umsatz von 24.500 Euro (absolute Bagatellgrenze)
im Kalenderjahr nicht überschreiten, lässt sich eine Umqualifizierung in insgesamt gewerbliche Einkünfte vermeiden.
Entwarnung für Einzelpraxen
Bei Einzelpraxen können Fallpauschalen dagegen nur insoweit zu gewerbesteuerpflichtigen Einkünften führen, als sie auf die separate Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln entfallen. Die Einkünfte aus der eigenen heilberuflichen Tätigkeit des Praxisinhabers werden nicht gewerblich infiziert, sondern bleiben Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Hinweis
Gewerbliche Einkünfte führen nicht automatisch zu einer höheren steuerlichen Belastung. So fällt Gewerbesteuer nur an, soweit der Gewerbeertrag den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro überschreitet. Zudem wird die Gewerbesteuer (teilweise) auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei Gewerbesteuerhebesätzen bis 400 Prozent kann damit eine steuerliche Mehrbelastung vermieden werden.
Gewerbliche Tätigkeit kann ausgelagert werden Wenn eine BAG gewerbliche Leistungen erbringt, die nicht eng
mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind, kann die Gründung einer beteiligungsidentischen Personengesellschaft sinnvoll sein. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter an der BAG und der zweiten Gesellschaft zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die zweite Gesellschaft übernimmt die gewerblichen Tätigkeiten. Dadurch wird die gewerbliche Infizierung der BAG vermieden und nur die zweite Gesellschaft wird mit ihren rein gewerblichen Umsätzen gewerbesteuerpflichtig.
(Stand: 23.10.2019)
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